Keuschheitsvertrag
Definitionen
In diesem Vertrag zur Keuschhaltung werden die Begriffe mit den folgenden Definitionen verwendet:
Keuschheit: Verhindern aller Arten des sexuellen Verhaltens, die das Benutzen der männlichen Geschlechtsteile beinhaltet, einschließlich Geschlechtsverkehr und Masturbation.
Keuschheitsgürtel : Jedes abschließbare tragbare Gerät, das entwickelt würde, um die Keuschheit des Benutzers zu erzwingen und das geeignet ist dem Träger jede Art des Berührens der Genitalien durch Tragen und Einsperren zu nehmen.
Schlüsselherrin: Die Person, die die volle Verantwortung und die Kontrolle über die Keuschheit der zukünftig keuschgehaltenen Person übernimmt, den Keuschheitsgürtel verschließt und den Schlüssel entsprechend diesem Vertrag verwahrt.
Keuschling: Die Person, die den Keuschheitsgürtel nach diesem Vertrag zu tragen hat und keuschgehalten wird.
Präambel
Da der Keuschling
- zugestimmt hat zukünftig der Schlüsselherrin die Kontrolle über seine sexuellen Gelüste zu überlassen und in strikter Keuschheit zu leben;
- der Keuschling belehrt wurde und verstanden hat, dass diese Kontrolle des Trieblebens weitreichende Folgen für seine Persönlichkeit und sein weiteres Leben haben wird;
- der Keuschling verstanden hat und akzeptiert, dass die Kontrolle über sein Sexualverhalten ein unabdingbares Instrument zum Erreichen von Gehorsam und Disziplin gegenüber dem weiblichen Geschlecht ist;
- der Keuschling versichert, dass er nicht betteln, winseln und jammern wird;
- und die Schlüsselherrin Ihrerseits zum Ausdruck ihre Bereitschaft gebracht hat, dass Sie sich dem Keuschling annehmen und die vollständige Kontrolle über Sexualität und Persönlichkeit des Keuschlings übernehmen wird,
wird die konsequente Keuschhaltung vertraglich bestimmt.
Beide Vetragsparteien – SCHLÜSSELHERRIN und Keuschling erklären sich an folgende Bedingungen vertraglich gebunden und können sich jederzeit auf diese berufen:
Die Pflichten des Sklaven:
- Der Sklave erwirbt den zukünftig von ihm zu tragenden Keuschheitsgürtel auf eigene Kosten und übergibt ihn als Zeichen der Hingabe auf Knien der Herrin. Hierbei ist nochmals laut und deutlich die Bereitschaft zum Keuschgehaltenwerden zu bekräftigen und der Keuschheitsgürtel in Besitz und Eigentum der Herrin zu übergeben. Als Zeichen der Akzeptanz über die Sexualität wird die Herrin den Keuschhheitsgürtel durch ein von der Schlüsselherrin zu erwerbendes Schloss verschließen und den Schlüssel fortan am Körper tragen.
- Zeitgleich mit dem Verschluss gilt der Sklave als uneingeschränktes Eigentum der Herrin. Es bedarf hierzu keiner weiteren Kennzeichnung oder Regelung.
- Der Sklave wird den Keuschheitsgürtel ständig tragen um sicherzustellen, dass er als das Eigentum der Herrin sicher verwahrt bleibt. Der Sklave wird den Keuschheitsgürtel nicht ablegen oder öffnen, es sei denn, die Herrin gewährt die kurzzeitige Unterbrechung der Keuschhaltung. Häufigkeit und Dauer der Unterbrechung liegen im Ermessen der Schlüsselherrin.
- Dem Sklaven ist es nicht gestattet den Schlüssel des Keuschheitsgürtels zu berühren. Die Herrin wird für Notfälle einen Zweitschlüssel an einem gesicherten Ort hinterlegen. Der Sklave wird die Notfallsituation auf Befragen schildern, das Akzeptieren des Vorliegens eines Notfalls und entsprechende Würdigung bei Nichtvorliegen einer Notsitaution liegt im Ermessen der Herrin.
- Dem Sklaven ist es nicht gestattet ohne ausdrückliche Erlaubnis oder Aufforderung der Herrin seine Genitalien zu berühren. Es ist dem Sklaven nicht gestattet um eine solche Erlaubnis zu bitten. Wenn die Herrin es wünscht wird sie den Sklaven zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt dazu auffordern.
- Abhängig vom Fortschritt des Gehorsams und der Domestizierung des Sklaven entscheidet die Herrin über das Gewähren eines Orgasmus.
- Der Sklave ist nicht befügt den Keuschheitsgürtel abzulegen. Sollten sich Änderungen ergeben, die eine Fortführung der Keuschhaltung unmöglich machen hat er die Herrin unaufgefordert und unverzüglich um das Entfernen des Keuschheitsgürtels zu bitten. Der Antrag erfordert die Schriftform. Die Herrin entscheidet ob und wann der Keuschheitsgürtel entfernt wird.
- Der Sklave ist für die Reinhaltung des Keuschheitsgürtels verantwortlich.
- Der Sklave wird während der Keuschhaltung sexuell erregende Aufgaben und Übungen bis zur vollsten Zufriedenheit seiner Herrin ausführen.
- Wird der Keuschheitsgürtel zeitweilig entfernt ist dem Sklaven dennoch nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Herrin gestattet sich der Kontrolle seiner Sexualität zu entziehen. Insbesondere wird er nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis zum Orgasmus gelangen.
- Der Sklave wird nicht um Aufschluss oder Gewährung der Erlaubnis zum Orgasmus bitten oder betteln, er versteht die Verweigerung als Mittel der Disziplinierung.
- Die Herrin wird jede Verfehlung des Sklaven durch konsequente und nachhaltige Strafen ahnden.
Die Rechte der Herrin
Die Herrin hat folgende Rechte und wird folgende Vereinbarungen einhalten:
- Die Herrin erklärt sich bereit die vollständige Kontrolle über das Sexualverhalten des Sklaven auszuüben.
- Behandlung und Verwendung des Sklaven sind der Herrin freigestellt.
- Es liegt im Ermessensspielraum der Herrin zu entscheiden, ob und wann dem Sklaven ein Orgasmus gewährt wird, sie hat das Recht eine Orgasmus herbeizuführen / herbeiführen zu lassen, wenn es ihr beliebt.
- Die Herrin hat das Recht einer dritten Person den Sklaven zur Paarung zu überlassen.
- Die Herrin wird den Schlüssel jederzeit sicher und für den Sklaven unzugänglich verwahren.
- Die Herrin verpflichtet sich, während der Keuschhaltung besonderes Augenmerk auf die Gesundheit des Sklaven zu richten, sie wird ihr Eigentum pfleglich behandeln.
- Zu Hygienezwecken wird die Herrin den Sklaven regelmäßig kurzzeitig aufschließen um ihn unter Aufsicht duschen zu lassen.
- Die Herrin hat das Recht die Pflichten des Sklaven auch ohne dessen Einverständnis zu erweitern.
Finanzieller Ausgleich
- Der Sklave erklärt sich bereit der Herrin für den Aufwand einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu zahlen.
- Der Ausgleich beträgt _____% des monatlichen Nettoeinkommens des Sklaven. ODER:
- Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt ____ EUR je angefangenem Keuschheitsmonat.
Schlichtung in Streitfällen
- Die Herrin wird Streitigkeiten unter Hinzuziehung einer weiterer weiblichen Person schlichten.
Gültigkeit des Keuschheitsvertrages
- Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung unmittelbar für eine Dauer von ____ Monaten in Kraft
Kündigung des Vertrages
- Die Herrin hat das Recht den Vetrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen, bei schweren und wiederholten Verstößen kann die Kündigung fristlos erfolgen. Im Fall der fristlosen Vertragskündigung ist die Restzahlung des finanziellen Ausgleichs innerhalb von 14 Tagen zu leisten.
- Der Sklave hat kein Recht auf Kündigung des Vertrages, er kann jedoch die zeitweilige Aussetzung in Notsituationen beantragen. Die Aussetzung befreit nicht von der Pflicht zur Ausgleichszahlung.
- Erkennt die Herrin ernsthafte und dauerhafte aus der Keuschhaltung resultierende Gefahren für die Gesundheit des Sklaven, wird sie den Vertrag beenden, hierbei entfällt die Pflicht zur Ausgleichszahlung.
Herrin und Sklave erklären den o.a. Vertrag gelesen und verstanden zu haben und diesen aus freiem Willen zu unterzeichnen. Jeder Vertragspartei ist eine unterzeichnete Ausfertigung zu überreichen.
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Ort, Datum, DIE HERRIN | Ort, Datum, der sklave |